(1) Die Aufnahme in die zweijährige höhere Berufsfachschule setzt voraus:
- die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- ein Zeugnis über den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder
- ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder
- ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme in die zweijährige höhere Berufsfachschule müssen im letzten Zeugnis der Schule, in der sie den mittleren Abschluss anstreben, oder in ihrem Zeugnis nach Abs. 1 mindestens befriedigende Leistungen in zwei der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch nachweisen, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen.
(3) Grundsätzlich aufgenommen werden kann nur, wer bis zum 30. April das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Aufnahme ist durch die abgebende Schule oder, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Schule besucht, durch sie oder ihn selbst spätestens am 30. April bei der zweijährigen höheren Berufsfachschule zu beantragen.